wenea Justizwesen

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Willkommen

 

Liebe Mitglieder,

spätestens ab 1. Dezember 2022 wird die Rechtsabteilung neu aufgestellt sein und dann können auch wieder einzelne Gespräche geführt werden.

Einige Menschen haben die Rufnummer (hier rechts) noch, die neuen Mitglieder können sie gerne schon einmal notieren. Wir werden zum genannten Zeitpunkt näher auf die Möglichkeiten eingehen. Wir wollen im neuen Jahr unsere rechtlichen Ansprüche und Möglichkeiten im Inneren von wenea noch einmal in einer Veranstaltung klären. Im Außenverhältnis darf kein Zweifel über unsere Entschlossenheit bleiben, die vorhandenen Gesetze für Gemeinschaften wie wenea ohne Einschränkung beanspruchen und anwenden zu wollen.

Möge uns stets Wissen und Weisheit leiten.

Christian Behrendt - Bereich Recht

 
 

 

Ergänzung zum Rechtsstand unserer Gemeinschaft ab 1. Februar 2023

 

 

Vereinte Nation wenea

United Nation wenea


 

1) Internationale Positionserklärung

 

Die Religions- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft wenea Wissen und Weisheit ist in der internationalen rechtlichen Betrachtung eine Nation. Die neuesten und somit aktuellen rechtsverbindlichen Aussagen der Lehrbücher und somit die niedergeschriebene Definition auf der internationalen Ebene, geben folgende Beschreibung wieder und klären gleichzeitig über den Unterschied zwischen einem Staat/Staatsvolk und einer Nation/Nationsangehörige auf.

 

https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783111533780.121/pdf


  1. Die Völkerrechtssubjekte und ihre Organe

    3.1 Definitionen: Rechtssubjektivität bedeutet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Völkerrechtssubjektivität ist daher die Fähigkeit, Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten zu sein. Im klassischen Völkerrecht wurde diese Fähigkeit grundsätzlich nur souveränen Staaten zugestanden.

    Lange Zeit bildete der Heilige Stuhl die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz. Im 20. Jahrhundert hat sich die Zahl der Völkerrechtssubjekte, die nicht souveräne Staaten sind, jedoch dermaßen erhöht, daß das Regel-Ausnahmeverhältnis fraglich erscheint. Es sind vor allen Dingen die internationalen Organisationen, die seit der Zeit des Völkerbunds sowohl zahlenmäßig als auch in ihrer Bedeutung ständig zunehmen.

    Daher pflegen die neueren Lehrbücher bei der Umschreibung des Kreises der Völkerrechtssubjekte eine Formulierung zu verwenden, in der der souveräne Staat nicht mehr als das Regel-Völker-Rechtssubjekt erscheint.

    So wird etwa gesagt, Völkerrechtssubjekte seien alle „Menschenverbände mit eigener rechtlicher Ordnung der inneren Verhältnisse, vor allem in Gestalt von Staaten, Staatenverbindungen, Staatsteilen und staatsähnlichen Organisationen.

    Bei einer so weiten Formulierung lassen sich kaum allgemeine Aussagen über die Völkerrechtssubjekte machen. Vielmehr ist es notwendig, die einzelnen Kategorien von Völkerrechtssubjekten gesondert zu betrachten: souveräne Staaten, internationale Organisationen, andere Gebilde. Daneben gewinnt die Diskussion über die mögliche Völkerrechtssubjektivität des Einzelmenschen immer größere Bedeutung. Diesem Problem wird daher im folgenden ein besonderer Abschnitt gewidmet.


  • Staat und Staatsvolk: Unter einem Staatsvolk, versteht man eine Gemeinschaft von Menschen, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. Es handelt sich dabei um eine juristisch exakt feststellbare Personen-Mehrheit.

  • Nation: Unter einer Nation, versteht man eine Gemeinschaft, die sich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, durch eine gemeinsame Sprache, Geschichte, Abstammung und gemeinsamer Kulturgüter verbunden fühlt.


 

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich in unserem Manifest, 3. Rechte und Pflichten, Satz 3, folgende Zusammenfassung:

"wenea" ist gemäß Definition des juristischen Völkerrechts als eigenständige Nation und originäres Völkerrechtssubjekt anzuerkennen, wobei die jeweiligen juristischen Staatsangehörigkeiten der weneaner beibehalten werden, wie auch sämtliche Rechte bezüglich Religions- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, die in dem jeweiligen Land als Gesetz gelten. Somit kann in diesem Sinne die Bezeichnung "Vereinte Nation Wenea" (United Nation wenea) verstanden und deklariert werden, die in der rechtlichen Bedeutung international als eigenständige Verwaltung von klassischen Staaten gleichberechtigt zu behandeln ist, allerdings auch in den einzelnen Ländern als eigenständige Verwaltung agieren kann, wobei hier die jeweiligen Landesgesetze gelten.

 

HINWEIS: Da die nationalen Staatsangehörigkeiten erhalten bleiben, entsteht für die innere Ordnung jedes einzelnen Staates eine weitere Bestimmung. Hier das Rechtsverhältnis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geltend für alle Mitglieder, die als Staatsangehörigkeit "Deutschland" auf ihrem Ausweis stehen haben. Für alle anderen Mitglieder gelten die Rechtsregeln ihres Heimatlandes.



2) Nationale Positionserklärung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

 

Die Religions- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft wenea Wissen und Weisheit ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie es z.B. jeder Verein ist. Sie ist allerdings noch nicht in das Verzeichnis der Körperschaften des öffentliches Recht eingetragen und hat damit andere Rechte als eine eingetragene K.d.ö.R. Die fehlenden Rechte betreffen insbesondere gewisse Steuervorteile oder die Möglichkeit bestimmte Einrichtungen selbst eröffnen und betreiben zu können.

Sie ist der eingetragenen K.d.ö.R. ansonsten gleichrangig zu behandeln und stellt beispielsweise eine eigene Verwaltung, deren Rechtsumfang alle Angelegenheiten beinhaltet, die nicht den gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Staates widersprechen, sondern durch die Gesetze des jeweiligen Staates zulässig sind.


Die entsprechenden Vorschriften sind der Bundesrepublik in

Art 4 Grundgesetz und in den

Artikeln 140 und hier VWR Art 136 bis 141 zu finden.

 


Verwaltungskompetenzen in der Bundesrepublik

1) Die uneingeschränkte Ausübung der Religion, des Glaubens und der Weltanschauung jedes Mitgliedes, solange Dritte von der Ausübung nicht gefährdet oder in ihrer Religion, ihrem Glauben oder ihrer Weltanschauung nicht eingeschränkt oder benachteiligt werden.  

2) Die Ausgabe von Ausweispapieren nach internationalen Regeln und zur Identifizierung der Mitglieder und ihres Personenstandes.

3) Interne Handels- Tausch- und Zahlungsmethoden, die keiner internationalen Genehmigung bedürfen.

4) Unantastbare Räume bei Veranstaltungen und Versammlungen der Gemeinden und der Gemeinschaft insgesamt.

5) Der Betrieb von Schulen und Vorschulen, sofern die Bildungspflicht von den öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht mehr erfüllt werden kann und/oder wenn die Pflichten der Eltern u.a. nach §1666 und §1631 BGB wegen des Ausfall des öffentlichen Bildungssystems nicht mehr zu erfüllen sind und/oder die öffentlichen Bildungseinrichtungen die Bestimmungen des "Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 der Vereinten Nationen", Artikel 13, Abs. 1, Abs. 2, a) bis e), Abs. 3 und Abs. 4, die über Artikel 25 Grundgesetz Eingang in das Rechtssystem der Bundesrepublik finden, nicht erfüllen oder gewährleisten können.

(siehe hier rechts den Auszug zu den vorgenannten internationalen Vorschriften)

6) Grundsätzliche Inhalte der internen Vereinbarungen, wie im Manifest 3. Rechte und Pflichten  zu finden.

7) Ausgenommen sind alle strafbaren Handlungen, Gewalttaten, Kindeswohlgefährdungen oder vergleichbare Handlungen nach dem geltenden Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Landes eines Mitgliedes mit anderer Staatsangehörigkeit.

 


Fehlende und/oder eingeschränkte Verwaltungskompetenzen

Nur unter bestimmten und geklärten Bedingungen sind folgende Einrichtungen selbstverantwortlich zu betreiben:

Kindergärten

Schulen

Krankenhäuser

oder andere vergleichbare soziale Einrichtungen.

Die jeweiligen Landesgesetze sind zu beachten, sofern die übergeordneten Regeln des Völkerrechts keine gegenteilige Bestimmung beinhalten und somit Ausnahmeregelungen oder generell andere Möglichkeiten zulassen. Diese übergeordneten völkerrechtlichen Regeln finden über Art 25 des Grundgesetzes Eingang in die nationalen Rechtsgrundsätze, welche den völkerrechtlichen Regeln und Gesetzen nicht widersprechen dürfen.

 

Art 25 Grundgesetz

"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."

 

 

Die Erweiterung der vorherigen Angaben ist jederzeit möglich, da durch die Fragen der Mitglieder ggf. ergänzt werden sollte. Ansonsten kann in den regelmäßigen Gemeinde-Veranstaltungen um Aufklärung gebeten werden.  

 


 

Erklärung zum Rechtsstand unserer Gemeinschaft 

bis Dezember 2022 und welche Möglichkeiten wenea besitzt.

 

 

Rechtliche Stellung von Bekenntnisgemeinschaften in Deutschland

In Deutschland gibt es keine Staatskirche. Dies bedeutet, dass Staat und Bekenntnisgemeinschaften keine institutionelle Verbindung miteinander eingehen dürfen. Auf der anderen Seite haben wir auch nicht das Erfordernis einer strikten Trennung zwischen Staat und Kirche (Laizismus). In Deutschland hat sich aus dem geschichtlichen Hintergrund heraus eine Kooperation zwischen Staat und Bekenntnisgemeinschaften entwickelt. Gerade die größten Bekenntnisgemeinschaften werden in gesellschaftspolitische Entwicklungen mit einbezogen. Sie sind gehalten, sich in Gremien und Kommissionen (z.B. Ethikkommission, Rundfunkräte) zu beteiligen Jedoch unterliegt diese Kooperationsmöglichkeit gewissen Grenzen. So ist der Staat an das Neutralitätsgebot gebunden. Er darf sich nicht mit einer bestimmten Religion oder Glaubenslehre identifizieren, sondern muss allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften neutral gegenüberstehen.

 

Organisation von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Das Recht, sich als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu organisieren, ergibt sich unter anderem aus der Glaubensfreiheit, Art. 4 GG. Es bedarf keiner staatlichen Genehmigung und ist nur durch kollidierende Grundrechte Dritter zu beschränken. Wenn sich jedoch eine Bekenntnisgemeinschaft dazu entschließt, eine bestimmte Rechtsform zu erwerben (z.B. eingetragener Verein), dann muss sie natürlich die dafür geltenden Rechtsvorschriften beachten. Viele Bekenntnisgemeinschaften sind in Deutschland als eingetragener Verein organisiert.

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Die religiöse oder weltanschauliche KdöR

Eine besondere Organisationsform für Bekenntnisgemeinschaften ist die KdöR, weil mit ihr einige Privilegien verbunden sind. Der Status der KdöR von Religionsgemeinschaften ist deutlich von der "allgemeinen" KdöR zu trennen. Die Rechtsform der "allgemeinen" KdöR ist für die so genannten Selbstverwaltungsangelegenheiten entwickelt worden. Das sind staatliche Aufgaben, die von den betroffenen juristischen Personen eigenverantwortlich geregelt werden können. Deshalb werden sie aus dem unmittelbar staatlichen Verwaltungsapparat ausgegliedert und einer Organisation übertragen (z.B. Rechtsanwalts- und Ärztekammern, Krankenkassen, Gemeinden und Rundfunkanstalten). Trotz der Übertragung auf eine spezielle Organisation, bleiben es aber weiterhin staatliche Aufgaben. Deshalb sind diese "allgemeinen" KdöR, genauso wie die übrige Verwaltung, besonders an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden und stehen unter staatlicher Aufsicht. Diese Bindung geht weit über die Grundrechtsbindung privatrechtlicher Organisationsformen (Verein, GmbH, AG) hinaus.

Dagegen sind die religiösen und weltanschaulichen KdöR nicht organisatorisch in den Staat eingegliedert. Aufgrund der grundgesetzlich festgelegten Trennung von Staat und Kirche übernehmen sie in der Regel auch keine öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht. Sie regeln ihre innerkirchlichen Angelegenheiten (im Rahmen der für alle geltenden Gesetze) eigenverantwortlich.

 

1. Voraussetzungen zur Erlangung der Korporationsrechte

Der Status der KdöR steht grundsätzlich allen Bekenntnisgemeinschaften offen. Sie müssen jedoch die Voraussetzungen von Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 137 Abs. 5, Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) erfüllen, also durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Die Religionsgesellschaft muss aufzeigen, dass sie

  • über eine hinreichende rechtliche Organisationsstruktur (nicht zwingend als juristische Person),

  • über eine ausreichende Finanzausstattung und

  • über einen gewissen zeitlichen Bestand über eine Generation hinaus (min. 10 Jahre) verfügt.

Außerdem dürfen der Verleihung des Körperschaftsstatus an eine Bekenntnisgemeinschaft keine Rechtsgüter Dritter entgegenstehen. Dem wird entnommen, dass eine gewisse Rechtstreue verlangt wird. Dies bedeutet konkret, dass Glaubensgemeinschaften durch ihr Verhalten die grundlegenden Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundlagen des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des GG wahren müssen. Nicht erforderlich ist eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat in der Form, dass die Gemeinschaft ihr Handeln an den Interessen des Staates auszurichten habe. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Korporationsrechte.

 

2. Bedeutung des Korporationsstatus

Die Bezeichnung KdöR ist dem Organisationsrecht der staatlichen Verwaltung zuzuordnen. Vor allem enthält die Verleihung der Korporationsrechte keine Wertung über die "inhaltliche Qualität" einer Religionsgemeinschaft. Eine solche Bewertung einer Glaubenslehre würde gegen die Neutralitätspflicht des Staates verstoßen.

Mit dem Körperschaftsstatus stellt der Staat den Gemeinschaften besondere Rechte zur Verfügung, die die Ausstattung mit öffentlicher Gewalt eigener Art beinhalten. Unmittelbar mit dem Körperschaftsstatus verbunden sind folgende Rechte:

  • Dienstherrenfähigkeit:
    Es dürfen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründet werden, die nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unterliegen. Dies umfasst auch die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen (z.B. Entlassung, Umsetzung, Versetzung) mit öffentlich-rechtlicher Wirkung vorzunehmen. Die Beamtengesetze gelten für kirchliche Beamte nur, wenn sie ausdrücklich für anwendbar erklärt wurden.

  • Organisationsgewalt:
    Das ist die Berechtigung, eigene Untergliederungen zu gründen oder aufzuheben.

  • Rechtssetzungsgewalt:
    Das ist die Befugnis, eigene Rechtsvorschriften, Satzungen etc. zu entwickeln und anzuwenden.

  • Parochialrecht
    Alle Angehörigen der jeweiligen Konfession, die in einem gewissen Gebiet wohnen (Gemeinde), werden automatisch Mitglied der KdöR.

  • Öffentliches Sachenrecht
    Es erlaubt der KdöR, Vermögensgegenstände zu öffentlichen Sachen widmen zu können. Diese gewidmeten Sachen dürfen nur so verwendet werden, wie der Zweck der Widmung es vorsieht.

  • Besteuerungsrecht, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV
    Die KdöR hat einen Anspruch gegen das zuständige Land, ihr das Besteuerungsrecht zu verleihen, die Erhebung gesetzlich zu regeln und die Steuern für sie einzuziehen. Dadurch soll die finanzielle Ausstattung der KdöR auf Dauer gesichert werden.

  • Privilegienbündel
    Dabei handelt es sich um einfachgesetzliche Begünstigungen für die KdöR, die hauptsächlich in folgenden Rechtsbereichen vorkommen:

    • Steuer- und gebührenrechtliche Ausnahmen

    • Sonderregelungen im Arbeits- und Sozialrecht für ihre Mitglieder

    • Freistellung von staatlicher Kontrolle (z.B. beim Immobilienerwerb)

    • Besonderer Eigentumsschutz

    • Datenschutzrechtliche Begünstigungen

    • Mitarbeit in Gremien der Medien

    • Besondere Gestattungen (Betreiben von Friedhöfen, Beurkundung)

Der Betrieb von Einrichtungen wie Kindergärten, Altenheimen und Kirchen sowie der Zugang zur Erteilung von Religionsunterricht an Schulen nach Art. 7 Abs. 3 GG hängt nicht vom Körperschaftsstatus ab. Vielmehr sind diese Möglichkeiten von den allgemeinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Art. 4 GG) gedeckt.


 

16. Februar 2023

Die Schweizer Bundesverfassung garantiert die Freiheit der Religionsausübung und lautet wie folgt:

Art. 15 Freiheit der Religion und Weltanschauung

1 Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion oder Weltanschauung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu verbreiten und zu vertreten, solange die öffentliche Ordnung nicht gefährdet wird.
4 Niemand darf gezwungen werden, einer bestimmten Religion oder Weltanschauung beizutreten, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder an einer religiösen Feierlichkeit teilzunehmen.
5 Niemand darf diskriminiert werden, weil er einer bestimmten Religion oder Weltanschauung angehört, und niemandem dürfen Nachteile entstehen, weil er seine religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen bekundet.


31. Januar 2023

Hier ist eine Information für unsere Mitglieder aus Ungarn zu ihrer Gesetzeslage, die der ungarischen Verfassung entnommen ist und übersetzt wurde.

Verfassungstexte Ungarns Artikel VII.

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die freie Wahl oder Änderung der Religion oder anderer Weltanschauung und die Freiheit, seine Religion oder andere Weltanschauung durch die Ausübung von religiösen Handlungen, Zeremonien oder auf sonstige Art und Weise einzeln oder gemeinsam mit anderen, öffentlich oder privat zu offenbaren oder von deren Offenbarung abzusehen, diese auszuüben oder zu lehren.

https://www.verfassungen.eu/hu/


Artikel 25 GG

"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."

 

Auszug aus: "Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 der Vereinten Nationen", unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

 

Artikel 13


(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.

 

(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts

a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.

 

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

 

(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.


Eltern haben ein Recht auf Homeschooling – das steht im Gesetz

Von Sebastian Ostritsch Sebastian Ostritsch, Professor in Stuttgart Quelle: Marc Alter/ Ullstein Buchverlag

Deutschland erlebt gerade eine dramatische Bildungskrise, die schon bald massive Folgen haben wird. Der Philosoph Sebastian Ostritsch fordert vom Staat, seine Monopolstellung aufzugeben. Mit einem Schlag würde das größte aller Probleme gelöst. as deutsche Schulsystem droht, immer mehr aus den Fugen zu geraten. An den Universitäten kann man seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten, beobachten, wie das Bildungsniveau im Allgemeinen und die Sprachkompetenzen im Besonderen bei den Erstsemestern stetig sinken. Hinzu kommt nun der Lernrückstand, in den viele Schüler aufgrund der Schulschließungen der Pandemiejahre geraten sind. Und was noch viel schwerer wiegen dürfte: Die Gesellschaft scheint sich inzwischen an Gewaltexzesse an Schulen – insbesondere auch von Schülern gegen Lehrer –

Kein Wunder also, wenn es zunehmend gerade dort an Lehrern fehlt, wo sie am meisten gebraucht würden. Einer aktuellen Umfrage zufolge halten zwei Drittel der Schulleiter den Lehrermangel, der das Resultat dieser schulischen Systemkrise ist, für das gravierendste Bildungsproblem. Nun dürfte bei vielen der erste Reflex darin bestehen, ein konsequentes Einschreiten des Staates zu fordern: Er müsse nicht nur endlich die Sicherheit von Lehrern und Schülern garantieren, sondern auch dafür sorgen, dass die Schüler einen adäquaten, das heißt ihren Anlagen angemessenen und für sie selbst und die Gesellschaft zuträglichen Bildungsstand erreichen. Das ist zweifellos eine verständliche und angebrachte Forderung. Was aber, wenn der Staat es einfach nicht kann?

Die Erfahrung scheint ja zu zeigen, dass zumindest dieser Staat heillos überfordert ist. Sollte es Eltern da nicht erlaubt sein, die schulische Bildung ihrer Kinder durch Hausunterricht in die eigene Hand zu nehmen? Das natürliche Recht der Eltern In der Tat spricht viel dafür, dass sogenanntes Homeschooling nicht nur in Zeiten des staatlichen Scheiterns, sondern ganz grundsätzlich ein Recht der Eltern ist, das der Staat nicht missachten darf.

Dafür spricht auch Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dort heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Ein erstaunlicher Satz, haben wir es hier doch offenbar mit einer geradezu paradoxen Bezugnahme des positiven Rechts auf etwas zu tun, das ihm als natürliches Recht vorausgeht. Die Rede vom Naturrecht sorgt in Deutschland in der Regel für hochgezogene Augenbrauen.

Zudem dürften viele hierzulande auch der Forderung nach einem staatlichen Recht auf Hausunterricht mit feindseliger Skepsis begegnen. Klingt das alles doch verdächtig nach anarcho-libertären Positionen, wie man sie vor allem aus amerikanischen Diskussionen zu kennen meint. Während aber der Libertarismus eine radikal individualistische Philosophie ist, gilt dies für das Naturrecht in seiner klassischen Form, wie sie etwa Thomas von Aquin ausgearbeitet hat, keineswegs.

Hegel löst das Problem der Identitätspolitik Der Grundgedanke des Naturrechts basiert schlicht darauf, dass es bestimmte Neigungen, Tendenzen und Verhaltensweisen gibt, die dem menschlichen Wesen – seiner Natur – zuträglich und andere, die ihm abträglich sind. Zur Natur des Menschen, seinem Wesen, gehören aber eben nicht nur animalische Triebe wie der zur Selbsterhaltung, sondern auch das Streben nach höheren, gemeinschaftlichen Gütern. Dazu zählen insbesondere das Leben in einer Familie sowie die Zugehörigkeit zu einer politischen Gemeinschaft. Wer dagegen einwenden möchte, dass eine solche Auffassung von natürlichwesensmäßigen Zwecken des Menschen einen Schöpfergott voraussetze und dies mit dem säkularen Rechtsstaat unvereinbar sei, der möge sich an das berühmte Diktum von Ernst-Wolfgang Böckenförde erinnern, dass der freiheitliche, säkularisierte Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht garantieren kann.

Die Richtigkeit dieser Aussage bestätigt bereits ein Blick in die Präambel des Grundgesetzes, die bekanntlich mit den Worten „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott …“ beginnt. Kurzum: Wer von Gott oder dem Naturrecht partout nicht reden möchte, der sollte vom Grundgesetz besser schweigen. Naturrechtlich gesehen folgt die erzieherische Verantwortung der Eltern für ihre eigenen Kinder schlicht aus dem Wesen des Menschen. Nichts anderes heißt es, dass die Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern ist, aber im selben Atemzug eben auch ihre Pflicht. Für die normativ aufgeladene Rede von Recht und Pflicht gibt es normalerweise aber gar keinen Bedarf – und zwar weil das Wohl der eigenen Kinder im ureigensten, natürlichen Interesse der Eltern liegt.

Das lässt sich vom Staat nicht mit derselben Selbstverständlichkeit behaupten. Die Gefahr, dass der Staat Kinder zu seinen Zwecken und entgegen dem Kindeswohl formen will, darf nicht ausgeblendet werden. Die häufig zu vernehmende Gegenthese, der Staat müsse Kinder vor ideologischer, insbesondere religiöser Indoktrination durch die Eltern schützen, stellt den eigentlichen Sachverhalt auf den Kopf. Der Staat weiß im Regelfall eben nicht besser als die Eltern, was gut für das Kind ist. Objektives Unrecht Eine staatliche Schulpflicht kann zwar, muss aber nicht mit dem natürlichen Recht der Eltern in Konflikt geraten. Eine solche Pflicht ist naturrechtlich zulässig und angezeigt, wenn damit nur gemeint ist, dass der Staat einschreitet, falls die Eltern die Erziehung und Bildung ihrer Kinder nicht allein übernehmen können.

Wer aufgrund mangelnder eigener Kenntnisse, Krankheit oder seiner ökonomischberuflichen Situation den Unterricht seiner Kinder nicht selbst besorgen kann oder will, soll sie in eine staatliche Schule schicken können. Ebenso kann, ja muss der Staat naturrechtlich gesehen dort einschreiten, wo das Kindeswohl gefährdet ist. Nichts anderes scheint übrigens auch der oben zitierte Satz des Grundgesetzes zu besagen, die staatliche Gemeinschaft wache über die Betätigung der Eltern.

Naturrecht und positives Recht kommen hier also im Subsidiaritätsprinzip überein, wonach der Staat erst dann einzugreifen hat, wenn die ihm untergeordneten Institutionen zur Ausübung der ihnen eigenen Funktionen nicht in der Lage sind. Dass der Staat, wie es aktuell in Deutschland der Fall ist, den Eltern die Möglichkeit zum Heimunterricht schlichtweg verwehrt, ist dagegen ein objektives Unrecht und sollte geändert werden. Wer neben diesen grundsätzlichen, philosophischen Überlegungen noch pragmatische Argumente benötigt, um mit einem Recht auf Hausunterricht warm zu werden, sollte sich in Zeiten des chronischen Lehrermangels unter anderem Folgendes vor Augen führen: Wo es die Möglichkeit des Homeschoolings gibt, werden auch weniger Lehrer benötigt. Dadurch werden Ressourcen frei, um die existierenden Lehrkräfte besser auszubilden und zu entlohnen. Diese können dann wiederum denjenigen besser helfen, die sich nicht selbst helfen können.

Homeschooling kann überwacht werden Das Problem, dass Kinder aus sozial verwahrlosten Elternhäusern gar nicht mehr zur Schule gehen und daheim vor der Playstation versumpfen, kann nicht geleugnet werden, hat aber mit Homeschooling erst einmal nichts zu tun. Schließlich gibt es die entsprechenden Fälle, und zwar viel zu oft, bereits im bestehenden System – trotz Schulpflicht. Auch spricht nichts dagegen, dass der Staat über das Homeschooling wacht, indem er etwa, wie in den USA durchaus üblich, den Heimunterricht über einen schulischen Dachverband („umbrella school“) curricular reglementiert und begleitet. Die Forderung nach einem (positiven) Recht auf Homeschooling hat im Übrigen nichts mit Staatsverachtung zu tun.

Der Staat ist ja durchaus gefragt, wenn es um Bildung geht. Allerdings müssen sich seine Vertreter endlich eingestehen, dass er an der selbst gestellten Aufgabe des schulischen Bildungsmonopols theoretisch wie praktisch gescheitert ist. Gefordert ist angesichts dieses Scheiterns nicht der starke Staat, der kraftmeierisch verkündet, die Dinge durch noch mehr Verstaatlichung in Ordnung bringen zu können. Vielmehr hat in Sachen Bildungspolitik die Stunde des klugen Staates geschlagen, der eingedenk seiner eigenen Beschränktheit die primäre Verantwortung an die Familien zurückgibt. Sebastian Ostritsch ist Professor für Philosophie in Stuttgart.

Zuletzt erschien von ihm das Buch „Hegel: Der Weltphilosoph“ bei Ullstein